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Das Heilmittelwerbegesetz

Zum Schutz des Verbrauchers wird die Werbung für Arzneimittel, Medizinprodukte und Heilverfahren in Deutschland nach dem Heilmittelwerbegesetz geregelt. Somit dürfen Heilpraktiker nicht für rezeptpflichtige Arzneimittel werben und auch keine Garantien bezüglich des Heilverfahrens geben.

Die Regeln für den Verbraucherschutz

In welcher Art für Heilmittel geworben werden darf, bestimmt das Heilmittelwerbegesetz.

Davon sind folgende Themen betroffen:

  • Arzneimittel
  • Kosmetische sowie Medizinische Produkte
  • Therapieverfahren
  • Plastisch-chirurgische Operationen

Die Bestimmung der herkömmlichen Verfassung war es, eine möglichst neutrale Information zu geben und den Verbraucher vor unseriöser und irreführender Werbung zu schützen. Die letzte Abänderung des Gesetztes fand im Jahr 2012 statt. Dabei wurden einige Paragraphen gestrichen.

Ziel des Heilmittelwerbegesetzes

Es wird zwischen Werbungen in Fachkreisen und allgemeiner Publikumswerbung unterschieden, da der Schutz des Verbrauchers das vorrangige Ziel ist.

Zu den Fachkreisen werden Ärzte, Psychotherapeuten, Heilpraktiker, Physiotherapeuten, Apotheker und weitere gezählt.

Das HWG legt fest,:

  • dass Angaben über den Hersteller auf den Arzneimitteln bestehen.
  • dass mögliche Nebenwirkungen für den Verbraucher deutlich lesbar auf den Arzneimittel enthalten sind.
  • welche Werbegeschenke gestattet sind.
  • unter welchen Bedingungen Geschenke und Zuwendungen von Angehörigen der Heilberufe entgegengenommen werden dürfen

Unstatthaft sind laut dem Heilmittelwerbegesetz folgende Werbemaßnahmen:

  • Werbung an Kinder unter 14 Jahren
  • Werbung für wirkungslose Produkte
  • Unwahre, täuschende oder irreführende Werbung
  • Heilungsversprechen (Geld-zurück-Garantie)

Laut Heilmittelwerbegesetz darf keine Werbung außerhalb des Fachkreises stattfinden:

  • Für verschreibungspflichtige Arzneimittel
  • Bei Verschleierung des Werbe- und Wettbewerbscharakters
  • Zu falscher Selbstdiagnose führende Krankengeschichten, die in missbräuchlicher, abstoßender oder irreführender Weise erfolgen
  • Bei Sammlungen von Anschriften oder Stattfinden von Verkaufsveranstaltungen auf Werbevorträgen
  • Werbeaussagen, die vermitteln, dass die Gesundheit durch die Nichtverwendung einer Arznei beeinträchtigt werden könnte
  • Verwendung von missbräuchlichen, abstoßenden oder irreführenden Bildmaterialien

Heilpraktiker sollten daher sehr achtsam sein

Heilpraktiker dürfen sowohl keine Heilversprechen machen, als auch keine Wirkung von Heilmitteln garantieren. Das bedeutet, dass die Patienten darüber informiert werden müssen, welche Therapie, beziehungsweise welches Mittel angewendet wird. Es ist nicht erlaubt, dem Patienten eine Heilung durch ein angewendetes Mittel zu versprechen. Stattdessen ist das mitteilen von möglicher Heilung durch angewendete Mittel zulässig. Viele homöopathische Mittel sind nicht als Medikamente zugelassen, deshalb dürfen Heilpraktiker bei betroffenen Heilmitteln nicht mit der Angabe von Anwendungsgebieten werben.